Arbeitsordnung

Präambel

Die Deutsche Röntgengesellschaft e.V. (DRG) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenverordnung. Zweck der DRG ist laut Satzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Medizinischen Radiologie mit dem Ziel einer qualifizierten Patientenversorgung.

In der aktuellen radiologischen Forschung kommt der strukturierten Erhebung radiologischer und klinischer Daten in multizentrischen Studien und der Datenanalyse mit Hilfe von Methoden der Künstlichen Intelligenz besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind interdisziplinäre Forschungsansätze und eine enge Einbindung des wissenschaftlichen Nachwuchses unabding-bar.

Mit der Initiative „Radiologisches Forschungsnetzwerk“ (RADFN) stellt die DRG eine For-schungsinfrastruktur bereit, die diesen Anforderungen Rechnung trägt. Die Initiative baut auf umfangreichen Vorarbeiten der DRG-Vorstandskommission Radiomics auf, aus der die zu-sammen mit dem Fraunhofer-Institut für Digitale Medizin MEVIS (Bremen) entwickelte Internati-onale Radiomics Plattform der Deutschen und Österreichischen Röntgengesellschaft hervorge-gangen ist.

§ 1 Name und Ziel

1. Das Radiologische Forschungsnetzwerk (RADFN) wird vom Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) eingesetzt und arbeitet unter dem Dach der DRG.

2. Ziel des RADFN ist die Förderung der standortübergreifenden radiologischen Forschung an universitären und nicht-universitären Einrichtungen durch die Bereitstellung einer Forschungsinf-rastruktur für die strukturierte Erfassung radiologischer und klinischer Daten und ihre KI-gestützte Auswertung.

§ 2 Steuerung und Koordination

1. Die Zusammenarbeit im RADFN wird durch eine zweistufige Governancestruktur gesteuert und koordiniert:

a. die RADFN-Steuerungsgruppe
b. eine Projektgruppe pro Forschungsprojekt
2. Die Arbeit der Mitglieder der RADFN-Steuerungsgruppe und der Projektgruppen ist ehrenamt-lich.

3. Die DRG-Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des RADFN im Rahmen der gegebenen fi-nanziellen und personellen Möglichkeiten.

§ 3 RADFN-Steuerungsgruppe

1. Die RADFN-Steuerungsgruppe wird vom DRG-Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren beru-fen. Die wiederholte Berufung derselben Personen für mehrere Amtszeiten ist möglich.

2. Der DRG-Vorstand legt fest, wer den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz der RADFN-Steuerungsgruppe übernimmt und wer als technischer Ansprechpartner für externe Partner (siehe § 6) fungiert.

3. Der RADFN-Steuerungsgruppe gehören die folgenden Personen mit Stimmrecht an:

• der Wissenschaftskoordinator der DRG
• ein Mitglied des gewählten DRG-Vorstands oder eine vom DRG-Vorstand benannte Per-son
• zwei Mitglieder der Konferenz der Lehrstuhlinhaber in der Radiologie
• der Vorsitzende der AG Informationstechnologie
• ein Vertreter des Forums Junge Radiologie
• die Sprecher der Projektgruppen
• drei weitere Mitglieder

4. Der RADFN-Steuerungsgruppe gehören die folgenden Personen ohne Stimmrecht an:

• ein Vertreter der Mint Medical GmbH (Heidelberg)
• ein Vertreter des Fraunhofer-Instituts für Digitale Medizin MEVIS (Bremen)
• weitere Vertreter externer Partner (siehe § 6)

5. Mit Zustimmung des DRG-Vorstands kann die RADFN-Steuerungsgruppe um weitere koop-tierte Mitglieder ohne Stimmrecht erweitert werden.

6. Die RADFN-Steuerungsgruppe entscheidet über alle strategischen und strukturellen Fragen von projektübergreifender Bedeutung, über die Aufnahme neuer Mitglieder und externer Partner und über die Einrichtung von Forschungsprojekten. Die RADFN-Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. In Konfliktfällen trifft der DRG-Vorstand die letztgültige Entscheidung.
8. Falls finanzielle Mittel der DRG erforderlich sind, ist immer die Zustimmung des DRG-Vorstands erforderlich.

9. Die RADFN-Steuerungsgruppe trifft sich regelmäßig (Präsenz oder Videokonferenz) – min-destens zweimal pro Jahr – um sich über aktuelle Entwicklungen des Netzwerks auszutauschen.

10. Die RADFN-Steuerungsgruppe berichtet dem DRG-Vorstand regelmäßig – üblicherweise zu den Sitzungen des DRG-Vorstands – über die Entwicklung des Netzwerks.

§ 4 Projektgruppen

1. Für jedes Forschungsprojekt wird eine Projektgruppe eingerichtet. Jeder Projektgruppe gehö-ren Vertreter aller dem Projekt zugeordneten Teilprojekte an, die aus ihrer Mitte einen Sprecher bestimmen.

2. Wesentliche Aufgabe der Projektgruppen ist die Begleitung und Koordination der Teilprojekte. Der Sprecher der Projektgruppe berichtet der RADFN-Steuerungsgruppe halbjährlich über den Fortschritt des Projekts.

§ 5 Einrichtung von Forschungsprojekten

1. Die Mitglieder des RADFN können schriftlich über die DRG-Geschäftsstelle bei der RADFN-Steuerungsgruppe die Einrichtung eines Forschungsprojekts beantragen. Der DRG-Wissenschaftskoordinator und die DRG-Geschäftsstelle prüfen die Anträge auf Vollständigkeit und formale Korrektheit und initiieren das Entscheidungsverfahren.

2. Der Antrag umfasst auf maximal 2 DIN A4-Seiten

• eine kurze Beschreibung des Forschungsprojekts inkl. Angaben zum Leiter des Projekts und weiteren federführenden Personen, zum Zeitplan und zur Finanzierung
• eine Auflistung der beteiligten universitären und nicht-universitären Partner

3. Dem Antrag ist mindestens ein eingereichter, idealerweise ein bereits genehmigter Ethikantrag beizufügen. Die Studie darf erst starten, nachdem der Ethikantrag genehmigt wurde.

4. Die RADFN-Steuerungsgruppe strebt an, über die Einrichtung von Forschungsprojekten bin-nen 6 Wochen nach Antragseingang und Vorlage eines genehmigten Ethikantrages zu entschei-den. Die Entscheidungsfindung kann im Umlaufverfahren erfolgen. Fehlende Rückmeldungen von Mitgliedern der Steuerungsgruppe innerhalb dieser Frist gelten als Zustimmung.

§ 6 Externe Partner

1. Zur Umsetzung des in § 1 beschriebenen Ziels kann das RADFN mit Firmen und For-schungseinrichtungen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der Zustimmung der RADFN-Steuerungsgruppe und muss den geltenden gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

2. Vertragliche Vereinbarungen werden zwischen der DRG und den jeweiligen Partnern ge-schlossen. Das RADFN kann selbst keine Verträge schließen.

3. Mit der strukturierten Erfassung von radiologischen und klinischen Daten und der Verteilung der Daten an teilnehmende Einrichtungen und Firmen zum Zweck der wissenschaftlichen Aus-wertung wird die Mint Medical GmbH (Heidelberg) beauftragt. Datenerfassung und Verfügbar-machung für die Auswertung erfolgen nach den Vorgaben der RADFN-Steuerungsgruppe. Mint Medical stellt die Beachtung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher. Nä-heres regelt ein separater Kooperationsvertrag.

4. Als Partner für die Datenanalyse wirkt das Fraunhofer-Institut für Digitale Medizin MEVIS (Bremen) mit. Näheres regelt ein separater Kooperationsvertrag.

§ 7 Mitglieder

1. Das RADFN nimmt nur institutionelle Mitglieder auf. Mitglieder des RADFN können radiologi-sche Einrichtungen an Universitätsklinika und an nicht-universitären Krankenhäusern sowie ra-diologische Praxen werden.

2. Einrichtungen aus anderen medizinischen Disziplinen können bei projektbezogener fachlicher Passung, die in einem Begleitschreiben zum Mitgliedsantrag darzulegen ist, ebenfalls Mitglied im RADFN werden.

3. Die Mitgliedschaft ist derzeit beitragsfrei.

4. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des RADFN ist unter Verwendung des online erhältli-chen Antragsformulars schriftlich oder per E-Mail an die RADFN-Steuerungsgruppe zu richten, die über die Aufnahme entscheidet.

5. Im Mitgliedsantrag ist eine Person zu benennen, die als Ansprechpartner für die RADFN-Steuerungsgruppe, die externen Partner nach § 6 und die DRG-Geschäftsstelle fungiert.

§ 8 Finanzierung

1. Kosten, die für die Durchführung eines Projekts bei den externen Partnern nach § 6 entste-hen, müssen aus Mitteln des Projekts im direkten Verhältnis mit den jeweiligen Partnern begli-chen werden. Eine Kostenübernahme durch die DRG ist ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet – möglichst während des Deutschen Röntgenkongresses – eine Mitglie-derversammlung statt.

2. Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch als Videokonferenz stattfinden.

3. Die Mitgliederversammlung dient der Information der Mitglieder über aktuelle Entwicklungen durch die RADFN-Steuerungsgruppe und die Projektgruppen und – im Sinne eines Nutzertref-fens – dem Austausch der Mitglieder untereinander sowie der Sammlung von Vorschlägen zur stetigen Verbesserung der Strukturen und Prozesse im Netzwerk.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der RADFN-Steuerungsgruppe unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der RADFN-Steuerungsgruppe, bei des-sen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Publikation von Forschungsergebnissen

1. In allen Publikationen von Forschungsergebnissen, die mit Hilfe des RADFN gewonnen wur-den, ist auf die Unterstützung durch das RADFN hinzuweisen.

§ 11 Änderung der Arbeitsordnung und Auflösung des RADFN

1. Der DRG-Vorstand kann jederzeit Änderungen der Arbeitsordnung oder die Auflösung des RADFN beschließen.

§ 12 Salvatorische Klausel / Inkrafttreten

1. Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Diese Arbeitsordnung ist am 16. Juni 2020 vom Vorstand der DRG beschlossen worden.

Berlin, den 16. Juni 2020

Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft, Gesellschaft für medizinische Radiologie e.V.